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Wer muss wie viel Kirchensteuer bezahlen?

Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder der katholischen oder evangelischen Kirche, die Lohn- oder Einkommensteuer entrichten müssen.
Der Kirchensteuersatz beträgt 8-9 % von der veranlagten Lohn- oder Einkommensteuer (und nicht etwa, wie manche meinen, 8-9 % vom Einkommen!).

Diejenigen, die keine Lohn- oder Einkommensteuer bezahlen (z.B. die meisten Rentner, Sozialhilfeempfänger, Arbeitslose, Alleinerziehende in einem geringen Beschäftigungsverhältnis …) zahlen keine Kirchensteuer.

Wer Kirchensteuern zahlt, sollte jedoch nicht nur wissen, dass man die Kirchensteuer als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen kann und auf diese Weise einen Teil vom Staat zurück bekommt. Gut verdienende Steuerzahler können bei einer besonders hohen Kirchensteuerbelastung in den meisten Bundesländen einen formlosen Antrag beim zuständigen Bistum stellen auf Kappung der Kirchenstuer. Ab welcher Höhe eine solche Kappung in Frage kommt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Was hat denn mein Glaube mit der Kirchensteuer zu tun?

Als Christin und Christ ist man Teil einer Gemeinschaft, die einen von Gott gestifteten Auftrag erfüllt. Um diesem Auftrag nachzukommen, braucht es die Unterstützung der Mitglieder. Und dazu gehört neben dem ehrenamtlichen Engagement auch ein finanzieller Beitrag, mit dem wir zum Beispiel die Gehälter unserer gut ausgebildeten und engagierten Seelsorgerinnen und Seelsorger bezahlen, wie auch soziales Engagement finanzieren - wie beispielweise Kindertagesstätten, die Einrichtungen des Caritasverbandes sowie die Arbeit der kirchlichen Hilfswerke.

Was ist das besondere Kirchgeld?

Von der gesetzlichen Möglichkeit, das Kirchgeld zu erheben, machen nur wenige katholischen (Erz)-Bistümer Gebrauch. Das besondere Kirchgeld kann bei glaubensverschiedenen, gemeinsam veranlagten Eheleuten erhoben werden, wenn der katholische Ehepartner wenig oder kein Einkommen hat. Vom nicht katholischen Partner wird keine Kirchensteuer erhoben und das besondere Kirchgeld ist dann sozusagen der Kirchensteueranteil auf den Lebensunterhalt des katholischen Partners.
http://www.kirchgeld-niedersachsen.de/

Was ist das Kirchgeld bzw. die Ortskirchensteuer?

In manchen Bistümern wird außer der Kirchensteuer und dem besonderen Kirchgeld noch eine weitere Abgabe fällig: Das „Kirchgeld“ bzw. die „Ortskirchensteuer“ für die Pfarrei, in der man lebt und wohnt. Das besondere Kirchgeld darf mit diesen beiden Abgabeformen nicht verwechselt werden.
Ein solcher finanzieller Betrag kann von Pfarreien erhoben werden, wenn für die Deckung der finanziellen Verpflichtungen (z.B. Unterhalt eines Kindergartens, Heizung der Kirche) die Zuweisungen aus der Kirchensteuer nicht ausreichen.

Das Kirchgeld wird von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde erhoben, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und eigene Einkünfte oder Bezüge haben.
Die Ortskirchensteuer wird prozentual zur Grundsteuer berechnet (das betrifft Besitzer von Grundstücken oder Eigentumswohnungen).

Kirchgeld bzw. Ortskirchensteuer können auch von Rentnern eingezogen werden. Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes in der Regel befreit.

Sind auch Rentner oder Arbeitslose kirchensteuerpflichtig?

Menschen, die eine Altersrente beziehen, zahlen nur dann eine Kirchensteuer, wenn sie über Einkünfte verfügen, die einkommensteuerpflichtig sind. Wer also keine Einkommensteuer bezahlen muss, zahlt auch keine Kirchensteuer. Der einkommensteuerpflichtige Teil einer Rente wird allerdings zur Kirchensteuer herangezogen.

Menschen, die arbeitslos sind, zahlen keinesfalls Kirchensteuer. Bei der Berechnung seiner Zahlungen für Arbeitslose zieht das Arbeitsamt aber einen so genannten Kirchensteuer-Pauschalbetrag ab. Dieser ist jedoch nur eine Berechnungshilfe, um die Höhe des Arbeitslosengeldes festzusetzen. Durch diese rein rechnerische Berücksichtigung erhält die Kirche selbstverständlich keinen einzigen Euro.

Muss ich nach meinem Wiedereintritt Kirchenstreuer für vergangene Jahre nachbezahlen?

Kirchensteuerpflichtig ist man nur für die Monate, in denen man Mitglied einer Kirche ist – d.h. ab dem Monat, wo man Kirchenmitglied ist, ist man kirchensteuerpflichtig. Die Kirchensteuer ist also zu zahlen ab dem Monat des Eintritts. Nach Wiedereintritt oder Eintritt in die Kirche werden für die Berechnung allerdings die Einkünfte des gesamten Jahres zugrunde gelegt.

 
     
 
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